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B. Bilanzierungsgrundsätze

Die wichtigsten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind folgende:

a. Allgemeines

Der Konzernabschluss wurde in Übereinstimmung mit sämtlichen vom International Accounting Standards Board (IASB) formulierten, von der Europäischen Union übernommenen und für 2007 verpflichtend anzuwendenden Standards erstellt. Ebenso wurden sämtliche für 2007 verpflichtend anzuwendende Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) beachtet.

Im laufenden Geschäftsjahr hat der Konzern IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und die damit zusammenhängende Änderung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses angewendet. Diese sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, anzuwenden.

Aus der Anwendung von IFRS 7 und der Änderung von IAS 1 ergaben sich erweiterte Angaben zu in diesem Abschluss dargestellten Finanzinstrumenten des Konzerns und der Steuerung des Kapitals.

Vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wurden vier Interpretationen veröffentlicht, die im laufenden Geschäftsjahr anzuwenden sind. Diese sind:

Die Anwendung dieser Interpretationen hatte keine Auswirkungen auf den vorliegenden Konzernabschluss.

Zum Zeitpunkt der Freigabe dieses Abschlusses zur Veröffentlichung waren die folgenden Standards und Interpretationen bereits veröffentlicht, jedoch noch nicht verpflichtend anzuwenden:

Die Auswirkungen des überarbeiteten IAS 23 werden zurzeit evaluiert, wobei der Vorstand zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgeht, dass daraus keine signifikanten Auswirkungen auf den Konzernabschluss zu erwarten sind. Die wesentliche Änderung des Standards besteht in der Streichung des Wahlrechts, alle Fremdkapitalkosten bei Anfall als Aufwand zu erfassen.

IFRS 8 ist ein Standard für Anhangangaben, der möglicherweise zu einer Neuabgrenzung der berichtspflichtigen Segmente des Konzerns führen kann, jedoch keine Auswirkung auf die berichteten Ergebnisse oder die Vermögens- und Finanzlage des Konzerns hat.

Der Vorstand geht davon aus, dass die oben angeführten Standards und Interpretationen ab jenem Konzernabschluss angewendet werden, der in der jeweiligen Inkrafttretensbestimmung vorgesehen ist, und dass die Anwendung dieser Standards und Interpretationen keinen wesentlichen Einfluss auf das Eigenkapital und Ergebnis des Konzernabschlusses im Jahr der erstmaligen Anwendung haben wird.

Hinsichtlich der Änderungen in IFRS 3 (samt Folgeänderungen in anderen Standards) ist anzumerken, dass daraus resultierende Auswirkungen auf zukünftige Transaktionen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden können.

b. Berichtswährung

Der Konzernabschluss wird in EURO erstellt.

c. Konsolidierungsgrundsätze

Der Konzernabschluss beinhaltet Andritz und die von ihr kontrollierten Unternehmen. Diese Kontrolle (Beherrschung) ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn Andritz, entweder direkt oder indirekt, mehr als 50 Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft besitzt, um so auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens Einfluss zu nehmen und von dessen Aktivitäten zu profitieren. Der Anteil des Eigenkapitals und des Ergebnisses, der auf Anteile in Fremdbesitz entfällt, ist in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung gesondert ausgewiesen. Die Erwerbsmethode wurde bei allen erworbenen Unternehmen angewandt. Unternehmen, die während des Jahres gekauft oder verkauft wurden, sind im Konzernabschluss ab dem Stichtag des Kaufs oder bis zum Zeitpunkt ihres Verkaufs berücksichtigt.

Gemeinschaftsunternehmen mit gleichen Stimmrechtsanteilen werden im Konzernabschluss durch Quotenkonsolidierung erfasst.

Konzerninterne Forderungen, Verbindlichkeiten und Leistungsverrechnungen, inklusive konzerninterner Zwischenergebnisse, wurden eliminiert. Der Konzernabschluss wurde unter Zugrundelegung von einheitlichen Bilanzierungsgrundsätzen für vergleichbare Geschäftsvorfälle erstellt.

d. Wesentliche Unterschiede zwischen den österreichischen und den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften

Firmenwerte: Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung sowie Firmenwerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren, werden gemäß den Bestimmungen des IFRS 3 bilanziert. Nach österreichischem Recht (UGB) ist eine erfolgsneutrale Verrechnung mit den Gewinnrücklagen zulässig.

Auftragsfertigung: Nach österreichischem Recht sind Umsätze und Gewinne erst bei Übergabe an den Kunden zu realisieren („completed contract method“). Gemäß IAS 11 wird bei Auftragsfertigung entsprechend dem Anarbeitungsgrad („percentage of completion method“) mit anteiliger Gewinnrealisierung abgerechnet, wobei sich der Fertigstellungsgrad aus dem Verhältnis zwischen den zu erwartenden Gesamtkosten des Projekts und den tatsächlich angefallenen Herstellungskosten ergibt („cost-to-cost method“).

Latente Steuern: Gemäß UGB sind im Konzern latente Steuern für aktive und passive zeitliche Differenzen zu bilden, wenn bei deren Auflösung ein Steuereffekt zu erwarten ist. Nach IFRS sind für alle temporären Differenzen zwischen Steuerbilanz und IFRS-Bilanz unter Verwendung des gegenwärtig (bzw. bereits angekündigten zukünftig) gültigen Steuersatzes latente Steuern zu bilanzieren. Aktive latente Steuern sind gemäß den Bestimmungen der IFRS auch für noch nicht verwendete steuerliche Verlustvorträge sowie noch nicht verwendete Steuergutschriften zu bilden, soweit diese durch zukünftige steuerliche Gewinne voraussichtlich verbraucht werden können.

Sonstige Rückstellungen: Den IFRS liegt im Vergleich zum österreichischen UGB bei Rückstellungen ein anderes Verständnis des Vorsichtsprinzips zugrunde. Die IFRS stellen tendenziell höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der relevanten Ereignisse und die Bestimmbarkeit des rückstellungsfähigen Betrags.

Rückstellungen für Pensionen: Unterschiede können bei Anwendung der sogenannten Korridormethode oder bei direkter Verrechnung von versicherungsmathematischen Gewinnen bzw. Verlusten mit dem Eigenkapital bestehen. Davon abgesehen ist die Anwendung der Grundsätze von IAS 19 auch nach österreichischem UGB grundsätzlich möglich.

Wertpapiere des Umlaufvermögens: Nach den österreichischen Bilanzierungsvorschriften sind Wertpapiere zu Anschaffungskosten oder niedrigeren Marktwerten anzusetzen. Innerhalb IFRS sind die Wertpapiere des Umlaufvermögens („available-for-sale“) zu Marktwerten anzusetzen, wobei die Veränderungen im Marktwert im Eigenkapital zu erfassen sind.

Fremdwährungsgeschäfte: Zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen besteht ein Unterschied in der Erfassung von unrealisierten Gewinnen aus der Stichtagskursbewertung von Fremdwährungsbeträgen. Nach österreichischem Recht sind nur unrealisierte Verluste zu bilanzieren, während nach IFRS bei monetären Posten auch unrealisierte Gewinne berücksichtigt werden müssen.

Wertpapiere des Anlagevermögens: In Übereinstimmung mit IFRS wurden die Wertpapiere des Anlagevermögens in der Gruppe als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert und mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet. Das österreichische UGB schreibt eine Bewertung zu Anschaffungskosten oder einem allenfalls niedrigeren Marktwert bei nachhaltiger Änderung vor.

Sicherungsgeschäfte: Nach IFRS werden Derivate erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Dies gilt auch für in andere Verträge eingebettete Derivate, wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind.

 
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