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s. Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten werden in der Bilanz nicht berücksichtigt. Sie werden dann nicht offengelegt, wenn die Möglichkeit eines Ressourcenabflusses mit wirtschaftlichem Nutzen unwahrscheinlich ist. Eine Eventualforderung wird im Konzernabschluss nicht berücksichtigt, aber offengelegt, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist.

 
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