m. Finanzinstrumente nach IAS 39 und IFRS 7
Finanzielle Vermögenswerte
Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswerts und bei einem anderen zur Begründung einer finanziellen Verpflichtung oder eines Eigenkapitalinstruments führt. Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn der Konzern Vertragspartner hinsichtlich der vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments wird. Finanzvermögen und -verbindlichkeiten, die in der Bilanz enthalten sind, beinhalten flüssige Mittel, Wertpapiere des Umlaufvermögens, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten, langfristige Forderungen, verzinsliche Finanzverbindlichkeiten und Beteiligungen, die ausgegebenen Anleihen sowie Wertpapiere des Anlagevermögens.
Ansatz und Ausbuchung von Finanzinvestitionen erfolgen zum Handelstag. Dies ist der Tag des Kaufs oder Verkaufs einer Finanzanlage, an dem die Vertragsbedingungen eine Lieferung der Finanzanlage innerhalb des für den betroffenen Markt üblichen Zeitrahmens vorsehen. Der Erstansatz erfolgt zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der Transaktionskosten. Davon ausgenommen sind finanzielle Vermögenswerte, die als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ kategorisiert wurden. Hier erfolgt der Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert ohne Berücksichtigung von Transaktionskosten. Finanzinstrumente werden saldiert, wenn der Konzern ein gesetzlich durchsetzbares Recht zur Saldierung besitzt und beabsichtigt, entweder nur den Saldo oder sowohl die Forderung als auch die Verbindlichkeit gleichzeitig zu begleichen.
Die Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten kann in die Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte", „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen", „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte" und „Kredite und Forderungen" vorgenommen werden. Die Kategorisierung hängt von der Art und dem Verwendungszweck der finanziellen Vermögenswerte ab und erfolgt bei Zugang. Der Konzern klassifiziert seine finanziellen Vermögenswerte entweder in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte", „Kredite und Forderungen" oder „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte".
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (Financial assets at fair value through profit or loss)
Der Konzern klassifiziert seine finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte", wenn der finanzielle Vermögenswert zu Handelszwecken (Held for trading) gehalten wird, was nur bei Derivaten der Fall ist. Der Konzern verwendet Derivate zur Absicherung von Kursrisiken, Risiken der Änderung des beizulegenden Zeitwerts und zur Absicherung des Preisrisikos von Rohstoffen. Die Derivate werden mit den Zeitwerten zum Bilanzstichtag angesetzt, jeder aus der Bewertung resultierende Gewinn oder Verlust wird erfolgswirksam erfasst.
Derivate werden erstmalig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und anschließend zu jedem Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert fortgeschrieben. Je nach beizulegendem Zeitwert werden die Derivate entweder als sonstige Forderung oder als sonstige Verbindlichkeit beziehungsweise Bank- und sonstige Finanzverbindlichkeiten erfasst.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (Available for sale)
„Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte" sind jene nicht-derivativen Finanzinstrumente, welche in diese Kategorie klassifiziert wurden beziehungsweise nicht der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte", „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen" oder „Kredite und Forderungen" zugeordnet wurden. Hierbei werden Eigenkapitalinstrumente (z.B. Aktien), Fremdkapitalinstrumente (z.B. Anleihen) sowie sonstige Investitionen (z.B. Fondsanteile), welche vom Konzern gehalten werden, in die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte" klassifiziert.
„Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte" werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts resultierende Gewinne und Verluste werden direkt im Eigenkapital in der Neubewertungsrücklage für Finanzinvestitionen (IAS 39-Rücklage) erfasst. Ausgenommen hiervon sind Wertminderungsverluste, nach der Effektivzinsmethode ermittelte Zinsen sowie Gewinne und Verluste aus der Fremdwährungsumrechnung von monetären Posten. Hier findet eine erfolgswirksame Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung statt. Wird eine Finanzanlage veräußert oder wird bei ihr eine Wertminderung festgestellt, werden die bis dahin in der Neubewertungsrücklage für Finanzinvestitionen angesammelten Gewinne und Verluste im Periodenergebnis erfasst. Dividenden aus den Eigenkapitalinstrumenten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sobald der Konzern einen Anspruch auf die Zahlung erlangt hat.
Der beizulegende Zeitwert von auf Fremdwährung lautenden monetären Finanzinstrumenten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ wird in der Fremdwährung ermittelt und anschließend mit dem Kassakurs zum Bilanzstichtag umgerechnet. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Fremdwährungsumrechnungen zurückzuführen sind und aus der Änderung der fortgeführten Anschaffungskosten des Vermögenswerts resultieren, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sämtliche verbleibenden Wertänderungen werden direkt im Eigenkapital erfasst.
Kredite und Forderungen (Loans and receivables)
Im Konzern werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Kredite und sonstige Forderungen mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notiert sind, als „Kredite und Forderungen“ kategorisiert. Kredite und Forderungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen bewertet.
Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten
Finanzielle Vermögenswerte, mit Ausnahme der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte, werden zu jedem Bilanzstichtag auf das Vorhandensein von Indikatoren für eine Wertminderung untersucht. Finanzielle Vermögenswerte sind wertgemindert, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts eintraten, ein objektiver Hinweis dafür vorliegt, dass sich die erwarteten künftigen Cashflows der Finanzanlage negativ verändert haben. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten entspricht der Wertminderungsaufwand der Differenz zwischen dem Buchwert des Finanzinstruments und dem anhand des ursprünglichen Effektivzinssatzes ermittelten Barwert der erwarteten künftigen Cashflows.
Eine Wertminderung führt zu einer direkten Minderung des Buchwerts aller betroffenen finanziellen Vermögenswerte, mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, deren Buchwert durch ein Wertminderungskonto gemindert wird. Wird eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen uneinbringlich, erfolgt der Verbrauch gegen das Wertminderungskonto. Nachträgliche Eingänge bereits abgeschriebener Beträge werden ebenfalls gegen das Wertminderungskonto gebucht. Änderungen des Buchwerts des Wertberichtigungskontos werden erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Diese vormals erfasste Wertminderung kann über die Gewinn- und Verlustrechnung rückgängig gemacht werden, wenn sich die Höhe der Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts in einer der folgenden Berichtsperioden verringert und diese Verringerung objektiv auf ein nach der Erfassung der Wertminderung aufgetretenes Ereignis zurückgeführt werden kann. Dabei darf jedoch auf keinen höheren Wert zugeschrieben werden als den, der sich als fortgeführte Anschaffungskosten ergeben hätte, wäre keine Wertminderung erfolgt. Die Ausnahme dieser Vorgehensweise stellen als zur Veräußerung verfügbar klassifizierte Eigenkapitalinstrumente dar. Bei diesen wird jegliche Erhöhung des beizulegenden Zeitwerts nach einer erfolgten Wertminderung direkt im Eigenkapital erfasst.
Vom Konzern emittierte Eigen- und Fremdkapitalinstrumente
Klassifizierung als Fremd- oder Eigenkapital
Fremd- und Eigenkapitalinstrumente werden entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt der Vertragsvereinbarung als finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapital klassifiziert.
Eigenkapitalinstrumente
Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet. Eigenkapitalinstrumente werden zum erhaltenen Ausgabeerlös abzüglich direkter Ausgabekosten erfasst.
Finanzielle Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten können entweder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten oder als sonstige finanzielle Verbindlichkeiten kategorisiert werden.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (Financial liabilities at fair value through profit or loss)
Der Konzern klassifiziert seine finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten", wenn die finanzielle Verbindlichkeit zu Handelszwecken gehalten wird, was nur bei Derivaten der Fall ist. Der Konzern verwendet Derivate zur Absicherung von Kursrisiken, Risiken der Änderung des beizulegenden Zeitwerts und zur Absicherung des Preisrisikos von Rohstoffen. Die Derivate werden mit den Zeitwerten zum Bilanzstichtag angesetzt, jeder aus der Bewertung resultierende Gewinn oder Verlust wird erfolgswirksam erfasst.
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (Other financial liabilities measured at amortized costs)
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich aufgenommener Kredite, werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Transaktionskosten erfasst. Im Rahmen der Folgebewertung werden sonstige finanzielle Verbindlichkeiten gemäß der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wobei der Zinsaufwand entsprechend dem Effektivzinssatz erfolgswirksam erfasst wird.
Beizulegender Zeitwert von Finanzinstrumenten (Fair value)
Der beizulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. In diesem Zusammenhang stellen notierte Preise an einem aktiven Markt den besten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert dar. Wenn der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv ist, wird mithilfe von allgemein anerkannten Bewertungsverfahren der beizulegende Zeitwert (Transaktionspreis) festgestellt, der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Zu den Bewertungsverfahren gehören der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern und - sofern verfügbar - der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle. Falls kein notierter Preis auf einem aktiven Markt existiert und die verlässliche Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe von Bewertungsverfahren nicht möglich ist, wird das Finanzinstrument zu Anschaffungskosten bewertet.
Effektivzinsmethode und fortgeführte Anschaffungskosten
Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs) eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit und der Zuordnung von Zinserträgen und -aufwendungen zu den jeweiligen Perioden. Der Effektivzinssatz ist derjenige Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments oder eine kürzere Periode, sofern zutreffend, exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit abgezinst werden. Zinserträge und -aufwendungen werden basierend auf dem Effektivzinssatz zeitproportional in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
Der Konzern hat die emittierten Anleihen und die dazugehörigen Zinsswaps in einem Sicherungszusammenhang im Sinne von IAS 39 zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts („Fair Value Hedge") der Anleihen designiert.
Zu Beginn der Sicherungsbeziehung dokumentierte der Konzern die Beziehung zwischen dem Grund- und Sicherungsgeschäft, einschließlich der Risikomanagementziele sowie der dem Abschluss von Sicherungsbeziehungen zu Grunde liegenden Unternehmensstrategie. Des Weiteren wurde bei Eingehen der Sicherungsbeziehung als auch in deren Verlauf regelmäßig dokumentiert und nachgewiesen, dass der Zinsswap hoch effektiv in Bezug auf das abgesicherte Risiko der Änderung des beizulegenden Zeitwerts ist.
Alle Beteiligungen an Auslandsgesellschaften sind langfristige Investitionen, und ein Verkauf solcher Beteiligungen ist in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Gemäß Konzernrichtlinie für Währungssicherungen werden Beteiligungen in Fremdwährungen nicht gesichert.
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts („Fair Value Hedge")
Den Regeln des Hedge Accounting folgend wird die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts führt zu einer entsprechenden Buchwertanpassung und wird ebenfalls direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Dies hat zur Folge, dass sich die Gewinn- und Verlustauswirkung des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts gegenseitig aufheben, wenn die Sicherungsbeziehung zu 100 Prozent effektiv ist.
Die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung endet, wenn der Konzern die Sicherungsbeziehung auflöst, das Sicherungsinstrument ausläuft, veräußert, beendet oder ausgeübt wird oder sich nicht mehr für Sicherungszwecke eignet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die erfolgswirksame Auflösung der auf das gesicherte Risiko zurückzuführenden Buchwertanpassung des Geschäfts.