M. Eventualverbindlichkeiten
Verschiedene Verfahren und Klagen, welche aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit resultieren, sind anhängig oder werden in der Zukunft gegen den Konzern vielleicht geltend gemacht werden. Diese beinhalten hauptsächlich projektbezogene Rechtsstreitigkeiten. Obwohl nicht garantiert werden kann, dass die gebildeten Vorsorgen für den Ausgang solcher Verfahren ausreichend sind, ist das Management der Meinung, dass das Ergebnis dieser Verfahren und Klagen, im Einzelnen und insgesamt, keinen wesentlichen negativen Einfluss auf das Geschäft, die Liquidität, das Ergebnis oder die Finanzlage der Gesellschaft hat.
Zum 31. Dezember 2007 war die Andritz Inc., ein Unternehmen der Andritz-Gruppe, eine von vielen Beklagten in insgesamt ungefähr 26 Asbestverfahren in den USA. Bei fast allen dieser Fälle handelt es sich um Mehrparteienverfahren gegen mehrere Beklagte. Insgesamt sind ungefähr 608 Kläger in diese Verfahren involviert. Andritz ist der Ansicht, dass keine dieser Klagen gegenüber Andritz Inc. begründet ist, und plant, jede einzelne Klage anzufechten. Da für den Großteil dieser Verfahren bisher weder Erkenntnisse noch Sachverhaltsdarstellungen vorliegen, ist es für Andritz nicht möglich, das volle Ausmaß von eventuellen Auswirkungen abzuschätzen. Bisher ist noch kein Urteil über ein Verschulden von Andritz im Zusammenhang mit diesen Asbestklagen ergangen. 90 Verfahren mit rund 22.956 Klagen gegen Andritz wurden zurückgezogen und nur ein einziger Fall wurde ohne wesentliche Auswirkungen für Andritz abgeschlossen. Trotzdem kann ein endgültiges Urteil oder ein endgültiger Vergleich im Zusammenhang mit diesen Verfahren einen wesentlichen negativen Einfluss auf das Geschäft, das Ergebnis und die finanzielle Situation der Andritz Inc. zur Folge haben. Andritz glaubt, dass es mehrere Möglichkeiten für Regressforderungen gibt, darunter Versicherungen und/oder vertragliche Garantien von den früheren Eigentümern der betroffenen Geschäftsbereiche der Andritz Inc. Ob diese Garantien und/oder Versicherungen tatsächlich Anwendung finden, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten jedes einzelnen Klägers ab. Da in den meisten Fällen die Fakten für die Klagen noch nicht offen gelegt wurden und aus den Gründen, die nachstehend beschrieben werden, ist für Andritz eine Einschätzung, ob die Regressmöglichkeiten ausreichend sind, unmöglich. Einzelne Garanten und Versicherungsgesellschaften haben die Anwendbarkeit der Garantien und Versicherungen bestritten, und weitere Einsprüche können nicht ausgeschlossen werden. Es gibt daher keine Sicherheit, dass die Gruppe für bestehende oder zukünftige Klagen Ansprüche aus Versicherungen und Garantien durchsetzen kann.